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Ärztliche
Fortbildung
Seit 1.1.2004 besteht für alle Vertragsärzte,
ermächtige Ärzte sowie Krankenhausärzte
die Pflicht sich fortzubilden. Der Gesetzgeber hat im
neuen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) eine 5-Jahresfrist
gesetzt. Grundlage des Umfanges ist das Fortbildungszertifikat
der Bundesärztekammer, das 250 Fortbildungspunkten
entspricht, die der Arzt erwerben muss. Tut er dies
nicht, so hat er mit wirtschaftlichen Einbußen
zu rechnen, die bis zum Entzug seiner Zulassung gehen
können. Unabhängig davon hatte die Bundesärztekammer
auf dem 106. Deutschen Ärztetages in Köln
vom 20. bis zum 23. Mai 2003 bereits beschlossen, auf
der Grundlage der bisher durchgeführten erfolgreichen
Pilotprojekte der einzelnen Landesärztekammern
ein bundeseinheitliches Fortbildungszertifikat einzuführen.
Die Bundesärztekammer und im Zuge dieses Beschlusses
auch die Landesärztekammern haben sich darauf geeinigt,
dass ein von den Landesärztekammern vergebenes
Fortbildungszertifikat bereits nach 3 Jahren erworben
werden kann, wenn der Arzt 150 anerkannte Fortbildungspunkte
nachweisen kann. |
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